Statuten

Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(I) Der Verein führt den Namen Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol.

(II) Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(III) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt.

(IV) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

(I) Die Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn      gerichtet ist, bezweckt den Aufbau und die Erhaltung einer parteiunabhängigen, strömungsübergreifenden linken Solidaritätsorganisation.

(II) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch die Unterstützung politisch Verfolgter.

(III) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des statutengemäßen Vereinszwecks.

(IV) Als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dient die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die im Bundesland Tirol (Republik Österreich) aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für die Ziele der Arbeiter:innenbewegung, die Ziele der Klimagerechtigkeitsbewegung, die Internationale Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg. Unsere Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen ihren Arbeitsplatz verlieren, Berufsverbot erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden.

(V) Darüber hinaus gilt die Solidarität des Vereins den von der Reaktion politisch Verfolgten in allen Ländern der Erde.

(VI) Die erforderlichen materiellen Mittel dafür werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation und Spenden.

§ 3 Mitgliedschaft

(I) Mitglied der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol können alle physischen Personen werden, die den Zweck der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol unterstützen, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlen und die Statuten anerkennen.

(II) Der Vorstand bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft.

(III) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Statuten an der Erörterung aller Fragen der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol teilzunehmen und Kritik an der Tätigkeit der Mitglieder des Vereins zu üben.

(IV) Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

(V) Juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ist die Mitgliedschaft verwehrt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben anzuzeigen.

b) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Beitrag länger als 6 Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muss vom Vorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol nicht in Einklang zu bringen ist. Auf Antrag des Mitglieds muss die nächste Mitgliederversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

(I) Die MV ist das höchste Organ der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol. Sie findet mindestens einmal (1) im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die außerordentliche MV kann sowohl vom Vorstand als auch auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattfinden. Dazu wird jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der MV beizufügen und in dem Fall, dass Vorstandsmitglieder zu wählen sind, auch die Namen der antretenden Kandidat:innen.

(II) Jedes Mitglied ist auf der MV rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Die MV wählt den Vorstand. Der Wahl geht eine Aussprache voraus. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder findet eine Listenwahl statt.

§ 6 Arbeitsgruppen

Zu Themen, die die Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol betreffen, können Mitglieder Arbeitsgruppen bilden. Sie informieren hierüber den Vorstand. Gegenüber dem Vorstand benennen sie eine Kontaktperson und sind sie rechenschaftspflichtig. Sie können mit Zustimmung des Vorstandes an die Öffentlichkeit treten.

§ 7 Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Personen und zwar aus dem: der Politischen Referent:in und Stellvertreter:in, dem: der Internen Referent:in und Stellvertreter:in sowie dem: der Finanzreferent:in und Stellvertreter:in.

(Ia) Der Vorstand ist das oberste Organ der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol zwischen den MV, er organisiert die Arbeit der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol, verwaltet ihre Finanzmittel und gibt einen Mitgliederrundbrief heraus. Er hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren. Er legt zur MV allen Mitgliedern einen schriftlichen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.

(Ib) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins.

(Ic) Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der MV gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

(II) Der Vorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die MV getan hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlussfassung vorsehen.

(III) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich.

(IV) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus oder entscheidet der Vorstand, dass er in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig ist, so rücken Ersatzmitglieder in der von der MV bestimmten Reihenfolge nach. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss bis zur Hälfte seiner Mitglieder Ersatzmitglieder kooptieren. Scheiden alle bis auf ein (1) Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat dieses Mitglied unverzüglich eine MV einzuberufen.

(V) Der Vorstand tagt mindestens zweimal (2) jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.

§ 7.1 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(I) Der: die Politische Referent:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der: die Interne Referent:in unterstützt den: die Politische Referent/Referentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(II) Der: die Politische Referent:in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des: der Politischen Referent:in und des: der Internen Referent:in. In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) ist der: die Politische Referent:in sowie der: die Finanzreferent:in zeichnungsberichtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV).

§ 8 Kassenprüfung

Die MV wählt auf die Dauer von zwei (2) Jahren mindestens zwei (2) Kassenprüfer:innen, die das Finanzgebaren des Vorstandes prüfen und der MV Bericht erstatten.

§ 9 Das Schiedsgericht

(I) Das Schiedsgericht behandelt interne Streitfälle der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol. Dies können sein, zB: Ausschlussverfahren, Vereinsschädigendes Verhalten oder Statutenwidriges Verhalten.

(II) Das Schiedsgericht kann von allen Mitgliedern angerufen werden.

(III) Das Schiedsgericht besteht aus fünf (5) zu bestellenden Mitgliedern, welche von einer außerordentlichen MV (§5 Punkt I) für die Dauer des Schiedsgerichts mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Davon sind zwei (2) Vorstandsmitglieder zu wählen, sowie drei (3) Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und nicht mit dem Vorstand oder mit dem/der belangten Person verwandt, verheiratet, verpaart oder verschwägert sind.

(IV) Die belangte Person muss angehört werden, sie darf eine Vertrauensperson während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens hinzuziehen. Die belangte Person ist außerdem berechtigt, im Rahmen des Mitgliederrundbriefes sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

(V) Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird in einer geheimen Briefwahl durch einfache Mehrheit getroffen.

(VI) Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind bindend und können zeitlich befristet oder unbefristet geltend sein.

(VII) Das Schiedsgericht wird zum Ende des Verfahrens wieder aufgelöst.

 

§ 10 Finanzen

Die Finanzen der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol sind Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation und Spenden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Etwaige Gewinne dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

(I) Eine Weitergabe der Protokolle und anderer Schriftsätze der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol an Dritte bzw. Nicht-Mitglieder bedingt den Ausschluss. Der endgültige Ausschluss wird in der MV durch mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder und/oder durch das Schiedsgericht beschlossen.

(II) Bei „Gefahr im Verzug“ kann der Ausschluss auch durch eine einfache Mehrheit im Vorstand erfolgen.

(III) Bei Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht (§9).

§ 12 Auflösung des Vereins

Sprechen sich drei Viertel (¾) der Mitglieder für die Auflösung der Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol aus, beschließen sie eine Mitgliederurabstimmung. Bei der Urabstimmung kann mit drei Viertel (¾) der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Roten Hilfe Regionalgruppe Tirol beschlossen werden. Die die Urabstimmung beschließende Mitgliederversammlung (MV) entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden bei der Mitgliederversammlung am 10.April 2016 beschlossen und bei der Mitgliederversammlung am 06.Mai 2023 ergänzt.

 

Impressum:

Rote Hilfe Regionalgruppe Tirol

Schöpfstraße 9/Parterre

A-6020 Innsbruck

Web: http://www.rote-hilfe-tirol.at

Mail: info@rote-hilfe-tirol.at

 

Bankverbindung: Sparkasse Tirol AG

IBAN: AT85 2050 3033 0249 6504

Empfängername: Rote Hilfe Tirol

ZVR: 954166332